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30 Jahre IFM

Allgemeine Geschäftsbedingungen geförderte Weiterbildung (Stand: 06.11.2025)

1. Geltungsbereich
Für die Teilnahme an geförderten Weiterbildungslehrgängen der IFM Institut für Managementberatung GmbH (im Folgenden nur "IFM" genannt) gelten nachfolgende Vertragsbedingungen zwischen IFM und dem Teilnehmer/der Teilnehmerin (im Folgenden nur "Kunde" genannt).

2. Vertragsgegenstand
2.1. IFM erbringt die im Weiterbildungsvertrag näher erläuterten Ausbildungsleistungen im Rahmen einer dienstvertraglichen Leistungserbringung ohne Erfolgsgarantie (folgend nur "Lehrgang" genannt). In der konkreten inhaltlichen und konzeptionellen Ausgestaltung des Lehrgangs ist IFM im Rahmen der vereinbarten Weiterbildungsschwerpunkte frei. IFM setzt zur Vertragserfüllung eigene Mitarbeiter oder im Auftrag von IFM tätige Dritte ein.
2.2. Das im Weiterbildungsvertrag festgelegte Wissensgebiet ist verbindlich. Ein Wechsel der Wissensgebiete ist nur einvernehmlich und nach Zustimmung des Kostenträgers möglich. Ein Anspruch auf einen Wechsel besteht nicht.

3. Kosten des Lehrgangs und Förderung
3.1. Der Kunde ist für die Förderung der Kosten seiner Teilnahme am Lehrgang (folgend „Förderung“ genannt) durch die Bundesanstalt für Arbeit, Jobcenter, den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr, die Deutsche Rentenversicherung oder ähnliche Institutionen (folgend „Kostenträger“ genannt) selbst verantwortlich. Er hat die Antragstellung auf Förderung, die persönliche Vorsprache beim zuständigen Berater des Kostenträgers sowie die Beibringung der notwendigen Unterlagen, eigenverantwortlich zu veranlassen und nachzuweisen. Der Bescheid über die Bewilligung der Förderung ist IFM unverzüglich nach Erhalt vorzulegen. Liegt dieser vor, entstehen für den Kunden keine weiteren Kosten.
3.2. Ein Anspruch auf Teilnahme am Lehrgang hat der Kunde nur, wenn seine Förderung bewilligt wurde und IFM die Förderung ausgezahlt erhält. Anderenfalls kann IFM dem Kunden die Teilnahme am Lehrgang verweigern.
3.3. Der Kunde tritt seinen Anspruch auf Auszahlung der Förderung gegenüber dem Kostenträger an IFM ab. IFM nimmt die Abtretung an. Der Anspruch auf Auszahlung der abgetretenen Förderung richtet sich nach den Förderbedingungen des Kostenträgers. Der Kunde wird IFM auf Anforderung bei der Durchsetzung der Förderung unterstützen.

4. Vertragsbeendigung, Rücktritt, Kündigung
4.1. Der Weiterbildungsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum festgelegten Lehrgangsende. Der Kunde kann von einem abgeschlossenen Weiterbildungsvertrag Vertrag vor Beginn des Lehrgangs zurück treten oder nach Beginn des Lehrgangs den Weiterbildungsvertrag kündigen, wenn der Kunde ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beginnt und dies IFM auf Anforderung nachgewiesen wird. IFM kann bis zum Beginn des Lehrgangs vom Weiterbildungsvertrag zurück treten, wenn der Lehrgang wegen zu geringer Teilnehmerzahl (Unterschreitung der kalkulierten Mindestteilnehmeranzahl), bei höherer Gewalt und/oder Umständen, die IFM nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt wird.
4.2. Das Recht, den Weiterbildungsvertrag außerordentlich zu kündigen bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten. IFM ist insbesondere zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn:
- die Förderung nicht gewährt oder entzogen wird,
- der Kunde sich grob vertragswidrig verhält,
- der Kunde durch sein Verhalten andere Lehrgangsteilnehmer oder
  die Durchführung des Lehrgangs stört,
- der Kunde gegen die Prüfungs- oder Hausordnung verstößt,
- der Kunde gegen bestehende Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte verstößt oder Strafgesetze verletzt,
und der Kunde das Verhalten nach einer Abmahnung oder Aussprache nicht verändert.
4.3. Jede Rücktritts- oder Kündigungserklärung bedarf der Textform.

5. Rücktritts- oder Kündigungsfolgen
IFM hat unmittelbar gegenüber dem Kunden im Falle eines berechtigten Rücktritts oder Kündigung des Weiterbildungsvertrages keine Zahlungsansprüche, behält jedoch den Anspruch auf Auszahlung der Förderung gegenüber dem Kostenträger nach den Förderbedingungen des Kostenträgers für solche Fälle.

6. Haftung
6.1. IFM haftet im Rahmen der gesetzlichen dienstvertraglichen Regelungen für die Veranstaltungsvorbereitung, die Auswahl und Überprüfung der Dozenten, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen und für die Erbringung der Schulungsleistungen. Ein gerichtlicher nachprüfbarer Erfolg des Lehrgangs ist nicht geschuldet.
6.2. IFM, deren Erfüllungsgehilfen oder sonstige zur Vertragserfüllung im Auftrag von IFM Tätige haften grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Gesundheit oder Leben; in diesem Fall bleibt die Haftung unbeschränkt.

7. Datenschutz
Der Kunde ist entsprechend der Anlage „Datenschutz Interessenten Weiterbildung und Coaching“ und/oder „Datenschutz Vertrag Weiterbildung und Coaching“ damit einverstanden, dass im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages gem. der EU-DSGVO/dem BDSG (neu) personenbezogene Daten gespeichert, geändert und/oder gelöscht werden. Die o. g. Anlage ist Bestandteil des Vertrages.

8. Sonstiges
8.1. Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
8.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder Lücken aufweisen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt das Gesetz.
8.3. Ist im Vertrag Textform vorgesehen, ist eine Erklärung per einfacher E-Mail ausreichend. Die Beweislast für den Zugang von Erklärungen in Textform verbleibt beim Absender.
8.4. Bestandteile dieses Vertrages sind die Prüfungs- und Hausordnung sowie Informationen zu Arbeits- und Gesundheitsschutz, die bei IFM eingesehen werden können.

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