Unwirksame Klauseln in einem Arbeitsvertrag – Was ist erlaubt?
Bevor Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis eingehen, muss zunächst von beiden Parteien ein Arbeitsvertrag unterschrieben werden, welche die Rechte und Pflichten aufzeigt, die das Arbeitsverhältnis mit sich bringt. Wird der Vertrag vom Arbeitnehmer nicht richtig gelesen und dennoch unterschrieben, könnte dies bei eventuellen späteren Streitigkeiten zum Problem werden, da ein Arbeitsvertrag meist viele Klauseln enthält. Doch welche Klauseln sind überhaupt erlaubt und welche unwirksam?
Licht im Klausel-Dschungel
Seit 2002 müssen vorformulierte Klauseln in einem Arbeitsvertrag wie AGBs behandelt werden, was bedeutet, dass sie einer strengen Kontrolle durch das zuständige Arbeitsgericht unterzogen werden. Dennoch gibt es immer noch viele unwirksame Klauseln in veralteten Arbeitsverträgen. Eine Klausel ist grundsätzlich immer dann unwirksam, wenn diese eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers nach sich zieht und nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmt.
Bei der wohl am häufigsten unwirksamen Klausel handelt es sich um die Überstundenregelung. Definiert ein Arbeitnehmer nicht genau, wie viele Überstunden verlangt werden oder in welchem Zeitraum diese abzuarbeiten sind, besteht ein klarer Nachteil gegenüber dem Arbeitnehmer. Daher gilt die Klausel „Etwaige Überstunden werden nicht gesondert vergütet, sondern sind mit dem Gehalt abgegolten.“ seit dem 1. September 2010 als unzulässig. Zulässig wird die Klausel hingegen, sobald durch diese abzusehen ist, wie viele Überstunden vom Arbeitnehmer verlangt werden. Zudem muss eine angemessene Vergütung für die Zusatzleistung geboten werden.
Eine weitere unzulässige Klausel betrifft das Thema Schwangerschaft. Schreibt der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin einen gewissen Zeitraum nach Beginn der Anstellung vor, in welcher sie nicht schwanger werden darf und droht zudem auch noch mit einer Kündigung, gilt die Klausel als unwirksam. Kein Arbeitgeber hat das Recht seinen Arbeitnehmern vorzuschreiben, wann diese mit der Familienplanung beginnen. In diesem Fall würde der Arbeitsvertrag als sittenwidrig gelten. Hinzu kommt, dass ein Arbeitgeber eine schwangere Frau laut Mutterschutz ohnehin nicht einfach kündigen darf.
Das Thema Weiterbildungen
Auch Klauseln zur Rückzahlung von Fortbildungskosten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht zulässig. Grund dafür ist, dass beide Parteien grundsätzlich zum gleichen Maße von den neu erlernten Kenntnissen des Arbeitnehmers profitieren können, insofern diese nicht kurze Zeit nach Beendigung der Fortbildung kündigt. Um das zu verhindern, kann jedoch vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer das Unternehmen kurze Zeit nach der Weiterbildung nicht verlassen darf. Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise einen Monat auf Fortbildung, hat der Arbeitgeber das Recht zu vereinbaren, dass sein Angestellter bis zu maximal sechs Monate danach nicht kündigen darf. Bei einer Fortbildungsdauer von 2 Jahren, dürfte dieser das Unternehmen bis zu maximal 5 Jahre später nicht verlassen. Möchte der Arbeitnehmer dennoch kündigen, kann der Arbeitgeber tatsächlich die Fortbildungskosten zurück verlangen.
Unwirksame Klauseln – Wie mit ihnen umgehen?
Durch verschiedene unwirksame Klauseln, wie die oben genannten, kann sogar der gesamte Arbeitsvertrag Unwirksamkeit erlangen. Laut §139 BGB kann das ganze Dokument außer Kraft gesetzt werden. Arbeitnehmer, die in einer solchen Situation sind oder unwirksame Klauseln vermuten, sollten sich jedoch einen Anwalt zu Rat ziehen, welcher dann bei der Klärung des jeweiligen Einzelfalls hilft.
Im offenen Seminar Arbeitsrecht bilden wir vor allem Verantwortliche in der Unternehmens- und Geschäftsleitung, Personalleiter, leitende Angestellte und andere Interessenten aus dem Business-Bereich aus, um für solche Frage gewappnet zu sein.
Weitere Informationen rund um das Thema Klauseln sind auch im Ratgeber Unwirksame Klauseln in einem Arbeitsvertrag zu finden. Zudem bietet das kostenlose Ratgeberportal www.arbeitsvertrag.org viele weitere Ratgeber, eBooks und Informationen zu Themen, wie Kündigung, Minijob oder Bereitschaftsdienst.
Gastbeitrag vom Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.
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